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© Antik- und Decorglas ADG GmbH 1998-2022 Letzte Änderung 20. Dezember 2022
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AGB

Antik- und Decorglas ADG GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen ***auch veröffentlich über unsere Preisliste ADG 2016*** 1.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen 1.1.1 Geltung für Verbraucher Allen Lieferungen und Leistungen von ADG in Erfüllung von Aufträgen, die der Kunde nicht im Zusammenhang mit seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit erteilt hat, liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende und/oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von ADG; dies gilt auch für eine Abbedingung des Schriftformerfordernisses. Sie sind als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB an Ihre Bestellung nicht mehr gebunden, wenn Sie binnen einer Frist von 2 Wochen nach Erhalt der Ware widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und kann schriftlich (eine E-Mail, z.B. an antikglas@aol.com genügt) oder durch Rücksendung der Ware auf unsere Gefahr erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung an: Antik- und Decorglas ADG GmbH, Feldstr. 42-44, 46149 Oberhausen. Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück. Wenn Sie beschädigte oder abgenutzte Waren zurückschicken, wird der gesetzlich zulässige Betrag in Abzug gebracht; dies können Sie vermeiden, indem Sie lediglich die Ware einer Prüfung unterziehen, wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, und diese ohne Gebrauchsspuren und in der Originalverpackung zurückschicken. Wir übernehmen die Kosten der Warenrücksendung, wenn Ihre Bestellung einen Betrag von EUR 40,- übersteigt. Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde. Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei wir im Falle eines Mangels der Ware nach Ihrer Wahl zunächst nachliefern oder nachbessern. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist die nachgelieferte Ware ebenfalls mangelbehaftet, so können Sie die Ware gegen Rückerstattung des vollen Kaufpreises zurückgeben oder die Ware behalten und den Kaufpreis mindern. Informationen über eventuelle Herstellergarantien entnehmen Sie bitte der Produktdokumentation. Bei Verträgen mit Kaufleuten, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichem Sondervermögen wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, der Sitz des Verkäufers, Oberhausen vereinbart. 1.1.2 Geltung für Nichtverbraucher Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen, (VOB, Teile B und C) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird, und im übrigen diese AGB. 1.1.2.1 Angebote und Abschluss Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen, sowie - soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet - im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung. Soweit unsere Verkaufsangestellten oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets schriftlicher Bestätigung. Vorstehende Regelungen gelten nicht für mündliche Erklärungen der Geschäftsleitung oder solcher Personen, die von uns unbeschränkbar bevollmächtigt sind. Wird bei vorgespannten Gläsern auf eine besondere Anordnung der Aufhängepunkte Wert gelegt, so hat der Käufer dies ausdrücklich anzugeben. Derartige Wünsche können nur im Rahmen der produktionstechnischen Möglichkeiten berücksichtigt werden. Für unsere kaufmännischen Kunden gilt ferner folgendes: Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus ergänzenden Lieferbedingungen, Preislisten, insbesondere auch betreffend Maße und deren Berechnung , Glasdicken, Preisermittlung , Kisten- oder Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld u.a.m. Soweit darin nichts enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden. Wünsche des Käufers zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur so lange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung noch nicht begonnen ist. 1.1.2.2 Lieferfristen und Verzug Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist. Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Abschlagszahlungen können wir in angemessenen Umfang in Rechnung stellen. Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht ein zu stehen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt. 1.1.2.3 Versand, Gefahrübergang, Verpackung Versandweg und -mittel sind unserer Wahl überlassen. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge. Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer - gleichgültig, ob er vom Käufer, Hersteller oder von uns beauftragt ist - geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Teil- sowie Frankolieferungen. Bei Auslieferung mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an dem von ihm angegebenen Ort bereitgestellt wird. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig. Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Fremdfahrzeugen durchgeführt, gilt die Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn und auf dem Wagen zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt nach Ansicht des Anlieferers nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- und Abfahren des Fahrzeuges gewährleistet ist. Bei unseren gewerblichen Kunden ist das Abladen alleinige Angelegenheit des Käufers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden entsprechend im Güterfernverkehr gem. KVO und im Güternahverkehr gem. GNT berechnet. Verlangt der Käufer in Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich berechnet. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung. Mehrwegverpackungen/Glastransportgestelle werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheiten ist uns vom Käufer innerhalb von 2 Wochen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt dies, sind wir berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche 20% des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis) als Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird. 1.1.2.4 Preise und Zahlung Die Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht- und sonstiger Versandkosten (Energie- und Mautkosten), sowie Mehrwertsteuer. Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsangabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zug - ohne Behinderung - erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Käufers, ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse. Soll die Lieferung oder Leistung 4 Monate nach Vertragsschluss oder später erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner bei Änderung von Kosten, Löhnen usw. über den Preis neu zu verhandeln. Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn unsere Leistung ohne unser Verschulden über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird. Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere Lieferungen und Leistungen binnen 30 Tagen zahlbar; bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2% Skonto. Handwerkliche Leistungen sind sofort ohne Abzug zahlbar. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet. Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass unsere Kaufpreisansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag. In den Fällen erfolgloser Abbuchung oder drohender Zahlungsunfähigkeit können wir die Einzugsermächtigung widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen. Der Käufer kann jedoch diese sowie die genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Verzugszinsen werden mit 10% p.a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Käufer eine geringere Belastung. Eine Zahlungsverweigerung oder -zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass wir den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Im übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln und sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaft aus dem Nettobetrag abgelöst werden. 1.1.2.5 Eigentumsvorbehalt Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Ware, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Der Käufer hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch der Einbau der Ware in ein Bauwerk, Luftfahrzeug oder Schiff. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, einschließlich evtl. Rechte aus dem Bauhandwerkersicherungsgesetz, werden schon jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, wird uns ein unserem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den zuvor genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, was ggf. die Nennung der Namen und Anschriften von Schuldnern und Baustellen beinhaltet. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt. 1.1.2.6 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur wie folgt: Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas, und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Käufer zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen einer Woche, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind - sofern keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB vorliegt, - im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für branchenübliche Maßtoleranzen beim Zuschnitt. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist, bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte. Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Physikalische Eigenschaften unserer Produkte sind nicht reklamationsfähig, so z.B. - Interferenzerscheinungen bei Mehrscheiben-Isolierglas, - Doppelscheibeneffekt durch barometrische Druckverhältnisse, - Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-Isolierglas, - Benetzbarkeit von Isolierglas durch Feuchte, - Anisotropien (Irisation) bei Einscheiben-Sicherheitsglas, Bei Stufenisolierglas, bei der die äußere Scheibe zum Luftzwischenraum beschichtet ist, wird Fläche des Glasüberstandes nicht entschichtet. Es treten an dieser Stelle Verfärbungen auf und die Metalloxydschicht löst sich vom Glas. Das ist kein Reklamationsgrund. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.. Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat uns der Käufer unverzüglich zu informieren. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 8 (Allgemeine Haftungsbegrenzung). 1.1.2.7 Allgemeine Haftungsbegrenzung Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit wir zwingend haften, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden. Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend. 1.1.2.8 Datenschutz Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten. 1.1.2.9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz unserer Firma in 46149 Oberhausen . Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen. Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 1.2 Allgemeine Bedingungen für - Basis- und Isolierglas - 1.2.1 Allgemeines In diesem Kapitel sind allgemein gültige Bedingungen für die folgenden Kapitel aufgelistet. Bitte beachten sie die den einzelnen Kapiteln zugeordneten technischen Hinweise. 1.2.2 Preisstellung Lieferungen erfolgen ab Werk, unfrei, unversichert und nicht verpackt. Grundsätzlich verstehen sich unsere Preise als Preise pro m², denen die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist. Preise gelten nur für lieferbare Produkte. 1.2.3 Mindestberechnung Bitte beachten sie die jeweiligen Mindestberechnungsflächen der einzelnen Produkte. Sie sind in den einzelnen Kapitel immer aufgeführt. Für die Berechnung der Glasoberfläche werden Breite und Höhe auf durch 3 teilbare volle cm-Maße aufgerundet. Pro Auftrag wird ein Mindestbetrag von 25,- € netto in Rechnung gestellt. Ab einem Warenwert von 200,- € netto erfolgt die Lieferung im Bereich unseres Einzugsgebietes kostenfrei. Ansonsten werden die anfallenden Kosten für die Lieferung in Rechnung gestellt. 1.2.4 Baustellenanlieferung Bei Baustellenanlieferungen innerhalb unseres Tourengebietes berechnen wir einen Anlieferungszuschlag. 1.2.5 Auftragsänderung Wir bemühen uns, nach Auftragserteilung durch den Kunden gewünschte Änderungen zu berücksichtigen. Bei bereits von uns bestätigten Aufträgen wird die Abwicklung durch Angabe unserer Auftragsnummer erleichtert. Änderungen sind nur möglich, solange das Glas noch nicht optimiert und/oder zugeschnitten ist. Bereits angefallene Kosten werden in Rechnung gestellt. Änderungen bedingen Lieferzeit-Verzögerungen. Aufträge im fortgeschrittenen Stadium können nicht geändert werden und sind in der ursprünglichen bestellten Ausführung abzunehmen. Jede Änderung wird erst mit unseren schriftlichen Auftragsbestätigung gültig. 1.2.6 Verpackung Die Verpackung des Glases erfolgt grundsätzlich nicht positionsweise, sondern nach transport- und produktionstechnischen Erfordernissen auf unseren Gestellen. Das größte Maß der Verpackungseinheit bestimmt die Verpackungslänge. Kistenverpackungen ist nur nach Rücksprache in Ausnahmefällen möglich und wird zusätzlich berechnet. Falls bestimmt Verpackungsgewichte nicht überschritten werden dürfen, ist dies bereits bei der Bestellung mitzuteilen. Anfallende Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Kann aufgrund von Übergrößen eine Anlieferung nicht auf einem Gestell erfolgen und muss eine Kistenverpackung durchgeführt werden, werden die anfallenden Kosten dem Besteller in Rechnung gestellt. Bei Anlieferung auf unseren Transportgestellen bleiben diese unser Eigentum. Der Kunde verpflichtet sich, über die gelieferten Gestelle Buch zu führen, diese pfleglich zu behandeln und sie schnellstens zurückzugeben. Unser Lieferschein gilt als Nachweis für den Empfang. Für Schäden an unseren Transportgestellen haftet der Kunde, es sei denn, der Kunde weist nach, dass Schäden bei Anlieferung bereits vorhanden waren. Der Kunde verpflichtet sich zur Rückführung unserer Transportgestelle innerhalb von 20 Tagen nach dem Empfang. Verzögert sich die Rückgabe über den 20. Tage hinaus, sind wir berechtigt, ab dem 21. Tag 10,00 € netto je Gestell und Tag zu berechnen, maximal jedoch den Betrag des Zeitwertes des Transportgestelles. 1.2.7 Entsorgung Für die Rücknahme und Entsorgung ausgebauter und in ihrem technischen Zustand für uns transportfähigen Basisglas- oder Isolierglaseinheit berechnen wir nach Preisliste. 1.2.8 Glasdickenermittlung bzw. –angaben Die in dieser Preisliste angegebenen max. Abmessungen, Kantenlängen und Glasoberflächen beziehen sich ausschließlich auf die produktionstechnischen Möglichkeiten, die sich aus den betrieblichen Voraussetzungen ergeben. Diese Abmessungen dürfen keinesfalls als möglich Einbaumaße angenommen werden. Die erforderlichen Glasdicken müssen nach DIN 1055 und DIN 18056 sowie den ‘Technischen Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen’, in der jeweils gültigen Fassung, erarbeitet vom Institut für Bautechnik (DIBt.), Berlin, entsprechen. Der Besteller unserer Produkte hat eigenverantwortlich für die richtige Glasdickendimensionierung gemäß den jeweils geltenden technischen Regeln zu sorgen, wobei besonders zu berücksichtigen ist, dass es Anforderungen (z.B. begehbares Glas) gibt, die noch nicht einheitlich bauaufsichtlich geregelt sind. Der Besteller ist verpflichtet diese Anforderungen mit den zuständigen Baubehörden zu klären. 1.3 Sonderbedingungen - Isolierglas - 1.3.1 Allgemeines Lieferungen und Leistungen erfolgen zu unseren ‘Allgemeinen Geschäftsbedingungen’, die in dieser Preisliste enthalten sind, und werden ergänzt durch die nachstehenden ‘Sonderbedingungen - Isolierglas - und die Hinweise in der Preisliste. 1.3.2 Glasdickenermittlung Die in dieser Preisliste angegebenen max. Abmessungen, Kantenlängen und Glasoberflächen beziehen sich ausschließlich auf die produktionstechnischen Möglichkeiten, die sich aus den betrieblichen Voraussetzungen der Isolierglasfertigung ergeben. Diese Abmessungen dürfen keinesfalls als mögliche Einbaumaße angenommen werden. Die erforderlichen Glasdicken müssen nach DIN 1055 und DIN 18056 sowie den ‘Technischen Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen’, in der jeweils gültigen Fassung, erarbeitet vom Institut für Bautechnik (DIBt.), Berlin, entsprechen. Im Heft 6/98 seiner ‘Mitteilungen’ hat das Deutsche Institut für Bautechnik eine Neufassung der ‘Technischen Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen’ veröffentlicht. Diese Regeln erweitern den Geltungsbereich der Richtlinie auch auf die Vertikalverglasungen, sofern der Oberkante mehr als 4 m über einer Verkehrsfläche liegt. Der Besteller unserer Produkte hat eigenverantwortlich für die richtige Glasdickendimensionierung gemäß den jeweils geltenden technischen Regeln zu sorgen, wobei besonders zu berücksichtigen ist, dass z.B. die Anforderungen an die Absturzsicherung noch nicht einheitlich bauaufsichtlich geregelt sind. Bei linienförmig gelagerte Verglasungen (Schrägverglasungen) müssen insbesondere die Durchbiegung unter Eigen-, Wind - und Schneelast sowie die barometrischen und temperaturbedingten Druckverhältnisse berücksichtigt werden, die sich u.a. auch aus dem Produktionsstandort und der Einbaustelle ergeben. Als Schrägverglasung gelten alle verglasten Flächen, die mehr als 10° gegen die Vertikale geneigt sind.Für eine ausreichende Sicherheit empfehlen wir gegen Aufpreis: Verbundsicherheitsglas (VSG) Mindestdicke 8 mm mit 0,76 PVB-Folie -Verbundsicherheitsglas mit gesäumten Kanten -Die Überstandskante bei Stufen-Isolierglas in bearbeiteter Ausführung -Die untere Scheibe in VSG mit 0,76 PVB-Folie auszuführen, Drahtglas darf bis zu einer maximalen Stützweite von 70 cm zur Ausführung kommen Die ‘Technischen Regeln für die Verwendung von linienförmigen Verglasungen’ gelten u.a. nicht gegen Absturz sichernde und begehbare Verglasungen. Damit sind diese Verglasungen zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Preisliste bauaufsichtlich nicht geregelt und bedürfen der Zulassung im Einzelfall. Diese Zulassungen werden durch die jeweilige oberste Landesbaubehörde erteilt. In der Regel sind dann eine prüffähige Statik und ein Bauteilversuch (z.B. Pendelschlagversuch) durch den Besteller zu erbringen. Bitte setzen sie sich vorab mit ihrer zuständigen Baubehörde in Verbindung. Transformationsbetriebe von Glas können für exakt definiert Einbausituationen entsprechende Glasdickenempfehlungen abgeben. Diese ersetzen jedoch keinesfalls den statischen Nachweis und sind zur Vorlage beim Prüfstatiker nicht geeignet. 1.3.3 Lagerung Isolierglaseinheiten sollen immer in trocken, gut durchlüfteten, witterungsgeschützten Räumen lagern. Die Glaseinheiten sind grundsätzlich senkrecht stehend auf Holz- oder Kunststoffunterlagen zu stellen. Alle Unterlagen und Distanzhalter dürfen keine Beschädigung des Glases, der Glaskante und des Randverbundes hervorrufen. Die Auflage der gesamten Elementdicke ist zu gewährleisten. Die Dicke der einzelnen Glasstöße darf 50 cm nicht überschreiten. Die Isolierglaseinheiten sind flächengetrennt in geringer Schräglage (ca. 5-6°) zu halten. Zwischenlagen dürfen nicht aus feuchtigkeitssaugenden Materialien sein. Feuchtigkeit kann bei flächig aneinander stehenden Isolierglaseinheiten zu chemischen Reaktionen aus der Glasoberfläche, und damit zu Beschädigungen führen. Deshalb sind die Oberflächen der Glaseinheiten - soweit sie noch zusammenstehen - vor Feuchtigkeit zu schützen. Durch längere direkte Sonneneinstrahlung unverglaster Packeinheiten oder einzelner Isolierglasscheiben besteht erhöhte Spannungsbruchgefahr (Hitzesprünge), insbesondere bei gefärbten Gläsern, Ornament-, Guss- und drahtgebundenen sowie beschichteten Gläsern. Aufgrund des sehr geringen Wärmedurchgangswertes ist beschichtetes Isolierglas auf jeden Fall, vor allem, wenn mehrere Einheiten voreinander stehen, bei der Lagerung, beim Transport und vor dem Einbau gegen direktes Sonnenlicht abzudecken. Durch UV-Strahlung (Sonnenlicht) auf den Randverbund wird der Dichtstoff angegriffen. Deshalb dürfen Isolierglaseinheiten nicht längere Zeit der Sonnenstrahlung ausgesetzt sein. 1.3.4 Verglasung Etiketten sind unmittelbar nach dem Einbau zu entfernen. Vor Verglasung hat der Verarbeiter die Verträglichkeit der einzelnen Komponenten (Versiegelung, Klötze) mit dem Randverbund zu prüfen. Folgende technischen Regelwerke sind in der jeweiligen Fassung besonders zu beachten: 'Technischen Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen’; DIBt, Berlin DIN 18 361 - Verglasungsarbeiten, DIN 18 056 – Fensterwände Rosenheimer ‘Tabelle zur Ermittlung der Beanspruchungsgruppen zur Verglasung von Fenstern’ vom Institut für Fenstertechnik e.V. Rosenheim ’Technische Richtlinien’ (Schriftreihen Nr. 1 - 20) des Glashandwerks (IGH); Hadamar SAINT GOBAIN Deutschland - Verglasungsrichlinien Verglasung von Feuchträumen Besonders bei der Verglasung von Feuchträumen sind die technischen Richtlinien des Glashandwerkes (IGH) zu beachten. Bei der Verglasung von Feuchträumen (z.B. Hallenbädern, Brauereinen, Molkereien, Blumengeschäften) werden durch extreme Feuchtigkeitsanfall sowie oft auch starke chemische Einflüsse an die Isolierglaseinheit höchste Anforderungen gestellt. Bei Auftragserteilung ist der Hinweis ‘Feuchtraumverglasung’ unbedingt notwendig, um die Garantievoraussetzungen zu gewährleisten. Material der Klötze Das Material der Klötze, ihre Einfärbung, Imprägnierung bei Holzklötzen und ihre Bestandteile müssen im Sinne von DIN 52 460 ‘Prüfung von Materialien für Fugen- und Glasabdichtungen im Hochbau’ mit den Materialien des Isolierglas-Randverbundes, mit den Dichtmitteln, den PVB-Folien von Verbundsicherheitsglas und Giessharz verträglich sein. Die Klötze müssen eine ausreichende Dauerdruckfestigkeit besitzen und dürfen ihre Eigenschaft durch die verwendeten Dichtstoffe und Kleber, durch Feuchtigkeit oder sonstige atmosphärische Einflüsse sowie Eigengewicht nicht verändern. Klötze, die vor dem Abrutschen oder Verschieben gesichert werden müssen, sind zusätzlich auch auf die Verträglichkeit der Klotzfixiermaterialien zu prüfen bzw. es sind Klötze mit Eigenfixiereigenschaft zu verwenden.Hartholzklötzchen mit einwandfreier Imprägnierung sind gegenüber anderen Hölzern vorzuziehen, deren Dauereigenschaften weniger bekannt sind. Andere Klotzmaterialien, z.B. Kunststoffe, sollen nur verwendet werden, wenn die Eigenschaft vom Hersteller schriftlich zugesagt wird. 1.3.5 Wartung Anstrich, Rahmen, Dichtstoff oder Dichtstoffprofile unterliegen einem Alterungsprozess. Zur Aufrechterhaltung der Garantieansprüche ist deshalb eigenverantwortlich zu kontrollieren, dass der geforderte Funktionsstand der Fenster- und Rahmen-Werkstoffe durch laufende Wartung erhalten bleibt. 1.3.6 Physikalische Werte Die aufgeführten Funktionswerte beziehen sich (soweit) nicht anders angegeben) auf das Format von Prüfscheiben für Messungen nach DIN bzw. Bundesanzeiger-Veröffentlichung für den angegebenen Aufbau. Aus Gründen fertigungstechnischer Überlegungen, besonders Aufragsvoraussetzungen etc. behalten wir uns vor, im Einzelfall den hier vorgesehenen Aufbau ’außen-SZR-innen’ der Reihenfolge der Glasarten zu tauschen. Andere Scheibenformate und Veränderungen des angegebenen Aufbaues der Isolierglaseinheit, Änderungen der Schichtposition sowie Einbau von Sprossen und Abstandhaltern können zu Veränderungen der angegebenen Funktionswerte führen. Schwankungen des Farbeindruckes sind aufgrund des Eisenoxydgehaltes des Glases, des Beschichtungsprozesses, der Beschichtung selbst sowie durch Veränderung der Glasdicken und des Scheibenaufbaues möglich und nicht zu vermeiden. Derartige rohstoff- und produktionsbedingte Farbschwankungen sind generell kein Reklamationsgrund. Bitte beachten sie die Verglasungsrichtlinien. 1.3.7 Gewährleistung Die von uns gelieferten Scheiben sind sofort nach Anlieferung und vor dem Einglasen auf sichtbare Mängel zu prüfen. Eventuelle Mängel sind uns spätestens innerhalb von 48 Stunden bekannt zu geben. Bei berechtigten Reklamationen wegen Sachmängeln nach §459 BGB hat der Käufer gemäß §480 BGB das Recht auf Rückgängigmachung des Kaufes (Wandlung), Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Nachlieferung einer mangelfreien Ware. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft können nur dann geltende gemacht werden, wenn der Käufer nachweist, dass er sämtliche für die Beurteilung relevanter Einflussfaktoren angegeben hat und die Eigenschaft schriftlich zugesichert wurde. Eine mögliche Tauwasserbildung auf der Außenoberfläche von Isoliergläsern ist durch die hohen Wärmedämmeigenschaften bedingt und stellt somit keinen rügefähigen Mangel dar. Verglasungsschäden, deren Ursache in einer außerordentlichen thermischen, chemischen oder mechanischen Belastung liegen, fallen nicht unter die Gewährleistung. 1.3.8 Garantie Wir übernehmen gegenüber unseren Abnehmern für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Tage der Lieferung ab unserem Lager, die Garantie, dass die Durchsichtigkeit unserer Isolierglasscheiben unter normalen Bedingungen nicht durch Bildung von Kondensat an den Scheibenflächen im Scheibeninnenraum beeinträchtig wird. Treten solche Mängel auf, liefern wir kostenlosen Naturalersatz für die fehlerhaften Einheiten; andere Ansprüche sind ausgeschlossen. Voraussetzung für alle Garantieansprüche gegen uns ist, dass die Verglasungsrichtlinien für Isolierglas genau eingehalten worden sind. Ebenso dürfen keine Veränderungen an den von uns gelieferten Scheiben vorgenommen oder der Randverbund beschädigt worden sein. Diese Garantie gilt ausschließlich für unser Isolierglas bei Verwendung im Bereich des Hochbaues. Ausgenommen von dieser Garantie sind gebogenen Isoliergläser. Die Verjährung des Garantieanspruches für unsere Isolierglasscheiben beginnt innerhalb der fünfjährigen Garantiezeit und endet sechs Monate danach. Etwaige Garantiezusagen unserer Vorlieferanten geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter. Im übrigen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferung und Leistung 1.3.9 Besondere thermische, mechanische oder chemische Belastungen Treten durch thermische und/oder mechanische Kräfte Spannungen im Glas auf, die die Eigenfestigkeit des Glases überschreiten, kommt es zum Scheibenbruch. Der minimale Abstand zwischen Isolierglasscheibe und Heizkörper muss mindestens 30 cm betragen. Nach detaillierter Absprache kann dieser Mindestabstand in Kombination von mit Einscheibensicherheitsglas (ESG) als innere Scheibe auf ca. 15 cm vermindert werden. Das nachträgliche Aufbringen von absorbierenden Folien und Farben sowie die zum Wärmestau führende raumseitige Montage von Jalousien etc. kann bei Sonneneinstrahlung zu thermischen Sprüngen in der Isolierglaseinheit führen. Für ausreichende Umluft zwischen Scheibenoberfläche und Sonnenschutzanlage ist zu sorgen (ca. 10 cm Abstand). Zur Vermeidung von Glasbruch empfehlen wir ESG oder VSG-Produkte aus 2 x ESG- oder TVG- Scheiben, da vorgespannte Gläser die thermische Mehrbelastung besser absorbieren können. Bei Einsatz dieser Produkte sind die baurechtlichen Vorschriften zu beachten. Eingefärbte oder beschichtete Gläser in Konstruktionen, bei denen diese Gläser voreinander geschoben werden können (Schiebetür, etc.) Unterliegen einem erhöhten Bruchrisiko durch thermische Belastung. Falls eine ausreichende Hinterlüftung nicht gewährleistet werden kann, sollten ESG-Kombinationen eingesetzt werden. Die Glasoberfläche muss bei Schweiß- und Schleifarbeiten zur Vermeidung von Oberflächenschäden wirksam gegen Funkenflug, Schweißperlen, Spritzern, Dämpfen o.ä. geschützt werden. Chemische Einflüsse aus der Verwendung von entsprechenden Baumaterialien, Reinigungsmitteln, Farben, etc. Können zu Verätzungen der Glasoberfläche führen. Den jeweiligen Verhältnissen entsprechend sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, in vielen Fällen genügt eine Abdeckung der Glasflächen nicht. Werden Isolierglaseinheiten mit mehr als 400 m Höhendifferenz zum Produktionsort eingebaut wird oder transportiert, ist ein entsprechender Hinweis im Lieferwerk erforderlich. Bitte stimmen sie die technischen Details und die Mehrkosten mit uns ab. Da aufgrund heutiger Fertigungsqualitäten Glasbruch nur durch Fremdeinflüsse ausgelöst wird, sind Schäden an Isoliergläsern, deren Ursache in einer der hier aufgeführten oder ähnlichen außerordentlichen Belastung liegen, grundsätzlich kein Reklamationsgrund.
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